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Seuche und wegen der Desinfection des Marktortes vom Gemeindevorstande
Anzuordnende zu machen hat.
Weimar, den 30. Juli 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[89] Das 29.— 32. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2493 Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 15. Juni 1898.
„ 2494 Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügel-
cholera; vom 16. Juni 1898.
„ 2495 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den
§§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vom 16. Juni 1898.
„ 2496 Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands; vom 19. Juni 1898.
„ 2497 Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises von
Werthpapieren; vom 28. Juni 1898.
„ 2498 Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen; vom
6. Juli 1898.
„ 2499 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898
(Reichs-Gesetzblatt S. 361); vom 13. Juli 1898.
„ 2500 Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügel-
cholera; vom 21. Juli 1898.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.