Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Artikel 11. 
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der auf Weimarischem Staats— 
gebiete belegenen Strecke der Lokalbahn die bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im 
Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 12. 
Die Ernennung der für die Lokalbahn auf Weimarischem Staatsgebiete anzustellenden Beamten 
und Bediensteten und die Disciplinargewalt über dieselben stehen der Königlich Bayerischen Regierung zu. 
Im Uebrigen sind die Beamten und Bediensteten während ihres Aufenthaltes auf Weima- 
rischem Staatsgebiete den dortigen Gesetzen und Polizeivorschriften unterworfen. Die Bayerischen 
Beamten und Bediensteten behalten für die Dauer ihres Aufenthaltes auf Weimarischem Staats- 
gebiete ihr bisheriges Unterthanenverhältniß bei. 
Diese Bestimmungen finden auch auf das für den Bahnbau verwendete Bayerische Personal 
gleichmäßige Anwendung. 
Artikel 13. 
Bei Anstellungen der unteren Kategorien des Bahnpersonals innerhalb des Weimarischen 
Staatsgebietes finden die für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. 
Unbeschadet dieser Grundsätze wird die Königlich Bayerische Regierung bei Anstellung der 
unteren Bediensteten und bei Bestellung des Tagelohnpersonals innerhalb des Weimarischen Staats- 
gebietes auf die Bewerbung Weimarischer Unterthanen thunlichst Rücksicht nehmen. 
Artikel 14. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der innerhalb des Weimarischen Staatsgebiets be- 
legenen Strecke der Lokalbahn erfolgt durch das Königlich Bayerische Bahnpersonal. 
Die Großherzogliche Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal in der Aus- 
übung der bahnpolizeilichen Funktionen auf Weimarischem Staatsgebiete von den dortigen Behörden 
die nöthige Unterstützung erhält. 
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Weimarischem Staats- 
gebiete betrauten Bayerischen Dienstpersonals erfolgt durch die Großherzogliche Behörde. 
Artikel 15. 
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung übernimmt in Anerkennung der für den 
betreffenden Theil ihres Staatsgebietes mit der Herstellung einer Lokalbahn von Mellrichstadt über 
Ostheim nach Fladungen verknüpften Vortheile die Verpflichtung, zu den eigentlichen Baukosten der 
Bahn einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 175 000 ./ (einhundertfünfundsiebzig- 
tausend Mark) der Königlich Bayerischen Regierung zu gewähren. 
Artikel 16. 
Vorstehender Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden baldmöglichst bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist derselbe in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden. 
So geschehen zu München, den 27. August 1895. 
(L. S.) (gez.) Rothe. (L. S.) (gez.) Dr. Slevogt. (L. S.) (gez.) Oswald.
	        
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