Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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behalt bei der Versetzung in den Ruhestand, ganz oder theilweise entzogen 
werden können, wenn die Vermögenslage der Pensionsanstalt dies erfordert. 
88. 
Darüber, ob der Zuschuß einem in den Ruhestand zu versetzenden Geist- 
lichen ganz oder theilweise vorzuenthalten, oder ob er einem in den Ruhestand 
versetzten Geistlichen ganz oder theilweise zu entziehen sei, entscheiden Wir nach 
Anhörung Unseres durch den Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths. 
89. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes leiden auch auf diejenigen 
Geistlichen Anwendung, die zur Zeit des Inkrafttretens desselben bereits in den 
Ruhestand versetzt waren, mit der Maßgabe jedoch, daß diejenigen Geistlichen, 
welche zu diesem Zeitpunkte einen höheren Zuschuß zum Ruhegehalte bereits 
bezogen, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 6 und 7, im Genusse dieses 
Zuschusses zu bleiben haben. 
8 10. 
Die Jahresrechnungen der Pensionsanstalt sind stets der nächsten ordent— 
lichen Landessynode zur Kenutnißnahme und Stellung etwaiger Erinnerungen 
vorzulegen. 
8 11. 
Gegenwärtiges Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1899 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte ist das Regulativ vom 23. Dezember 1874, 
betreffend die Errichtung einer Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen 
des Großherzogthums, nebst dem Nachtrage vom 26. Dezember 1886 aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Wartburg, den 30. September 1898. 
Carl Alexander. 
  
von Pawel.
	        
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