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behalt bei der Versetzung in den Ruhestand, ganz oder theilweise entzogen
werden können, wenn die Vermögenslage der Pensionsanstalt dies erfordert.
88.
Darüber, ob der Zuschuß einem in den Ruhestand zu versetzenden Geist-
lichen ganz oder theilweise vorzuenthalten, oder ob er einem in den Ruhestand
versetzten Geistlichen ganz oder theilweise zu entziehen sei, entscheiden Wir nach
Anhörung Unseres durch den Synodalausschuß verstärkten Kirchenraths.
89.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes leiden auch auf diejenigen
Geistlichen Anwendung, die zur Zeit des Inkrafttretens desselben bereits in den
Ruhestand versetzt waren, mit der Maßgabe jedoch, daß diejenigen Geistlichen,
welche zu diesem Zeitpunkte einen höheren Zuschuß zum Ruhegehalte bereits
bezogen, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 6 und 7, im Genusse dieses
Zuschusses zu bleiben haben.
8 10.
Die Jahresrechnungen der Pensionsanstalt sind stets der nächsten ordent—
lichen Landessynode zur Kenutnißnahme und Stellung etwaiger Erinnerungen
vorzulegen.
8 11.
Gegenwärtiges Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1899 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte ist das Regulativ vom 23. Dezember 1874,
betreffend die Errichtung einer Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen
des Großherzogthums, nebst dem Nachtrage vom 26. Dezember 1886 aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Schloß Wartburg, den 30. September 1898.
Carl Alexander.
von Pawel.