Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Die Fälligkeitstermine der von den Mitgliedern in halbjährigen, 
nachzahlbaren Theilbeträgen zu entrichtenden Beiträge werden vom 1. April 
und 1. Oktober auf den 1. Januar und 1. Juli verlegt. Am 1. Ja- 
nuar 1899 ist zum Ausgleich nur ein Vierteljahresbetrag zu 
entrichten. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Kirchengesetz Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, den 7. Dezember 1898. 
Carl Alexander. 
von Pawel. 
Ministerial-Verordnung, 
die Bekämpfung der Viehseuchen betreffend, vom 30. November 1898. 
(130|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Gemäßheit der §§ 2, 17 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom ’- und des § 1 des 
Ausführungsgesetzes dazu vom 17. April 1889, der §§ 35, 38, 56b Abs. 3 
der Reichs-Gewerbeordnung in der Fassung der Gesetze vom ss*i 
Folgendes verorduet. 
  
hiermit 
81. 
Alle Ställe von Viehhändlern und jene Gastställe, in denen regelmäßig 
Handelsvieh eingestellt zu werden pflegt, unterliegen der Beaufsichtigung durch 
beamtete Thierärzte (817 Abs. 1 des Reichs-Viehsenchengesetzes vom 1. Mai 1894). 
8 2. 
Ein Verzeichniß der Stallungen, welche unter diese Maßregel fallen, ist 
vom Großherzoglichen Bezirksdirektor für seinen Bezirk dem Bezirksthierarzte 
bezw. den mit der ständigen Vertretung derselben betrauten Thierärzten in den 
Amtsgerichtsbezirken Ilmenau, Ostheim, Allstedt zu übersenden.
	        
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