290
Die Fälligkeitstermine der von den Mitgliedern in halbjährigen,
nachzahlbaren Theilbeträgen zu entrichtenden Beiträge werden vom 1. April
und 1. Oktober auf den 1. Januar und 1. Juli verlegt. Am 1. Ja-
nuar 1899 ist zum Ausgleich nur ein Vierteljahresbetrag zu
entrichten.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Kirchengesetz Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar, den 7. Dezember 1898.
Carl Alexander.
von Pawel.
Ministerial-Verordnung,
die Bekämpfung der Viehseuchen betreffend, vom 30. November 1898.
(130|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird in Gemäßheit der §§ 2, 17 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom ’- und des § 1 des
Ausführungsgesetzes dazu vom 17. April 1889, der §§ 35, 38, 56b Abs. 3
der Reichs-Gewerbeordnung in der Fassung der Gesetze vom ss*i
Folgendes verorduet.
hiermit
81.
Alle Ställe von Viehhändlern und jene Gastställe, in denen regelmäßig
Handelsvieh eingestellt zu werden pflegt, unterliegen der Beaufsichtigung durch
beamtete Thierärzte (817 Abs. 1 des Reichs-Viehsenchengesetzes vom 1. Mai 1894).
8 2.
Ein Verzeichniß der Stallungen, welche unter diese Maßregel fallen, ist
vom Großherzoglichen Bezirksdirektor für seinen Bezirk dem Bezirksthierarzte
bezw. den mit der ständigen Vertretung derselben betrauten Thierärzten in den
Amtsgerichtsbezirken Ilmenau, Ostheim, Allstedt zu übersenden.