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B.
Auszug
aus den Vestimmungen der Gewerbeordnung und aus der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898
über die HBeschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
Wie bei A I.
Wie bei A II.
Wie bei A III.
Wie bei A IV.
Wie bei A V.
Wie bei A VI.
Wie bei A VII.
In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit
von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung
von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbei-
terinnen folgende Abweichungen von den Vorschriften der Gewerbe-Ordnung
zulässig:
1. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift im § 135 Absatz 3,
an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende
von Festtagen elf Stunden beschäftigt werden.
2. In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feld-
brände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden
ist, können Arbeiterinnen und junge Leute, abweichend von den Vor-
schriften im § 135 Absatz 3 und im § 137 Absatz 2, an allen Werk-
tagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende von Fest-
tagen zwölf Stunden beschäftigt werden. Alsdann ist aber nicht nur
den jungen Leuten (§ 136 Absatz 1 letzter Satz), sondern auch den
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre Vormittags, Mittags und Nach-
mittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäftigung muß jedesmal
nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die