Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion= 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt 
werden. 
8 4. 
(& 137 der Gewerbeordnung.) 
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends 
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabende sowie an Vorabenden der 
Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu 
entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zengniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
85. 
138 der Gewerbeordnung.) 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde 
unter Angabe der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in 
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden 
Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginus 
und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. 
Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel 
ausgehängt ist, welche in der von der Landes-Centralbehörde zu bestimmenden 
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen dieser 
Verordnung enthält.
	        
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