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An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion=
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt
werden.
8 4.
(& 137 der Gewerbeordnung.)
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabende sowie an Vorabenden der
Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn
Stunden nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zengniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
85.
138 der Gewerbeordnung.)
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde
unter Angabe der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden
Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginus
und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist.
Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel
ausgehängt ist, welche in der von der Landes-Centralbehörde zu bestimmenden
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen dieser
Verordnung enthält.