30
8 6.
(§ 138 a der Gewerbeordnung.)
Ueber die im § 4 Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen
über sechszehn Jahre an sechszig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese
Beschäftigung darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger
als bis zehn Uhr Abends dauern.
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin
über die nach § 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund
der vorstehenden Bestimmungen über die im § 4 Absatz 1 und 2 festgesetzte
Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches
jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueber-
arbeit einzutragen ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizei-
behörde, sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen.
8 7.
(& 139 der Gewerbeordnung.)
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Werk-
stätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den vorstehend vorgesehenen
Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungs-
behörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in ein-
zelnen Werkstätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 8§§ 3
und 4 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf beson-
deren Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere
Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.