Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 22. März 1897.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufhebung der Gesetze zum Schutze des Eigenthums an Englischen Werken der Wissen-
schaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, vom 15. März 1898, Seite 31. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. „Aufsichtsbehörden“ im Sinne des § 49 des Reichsgesetzes Über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897, Seite 32. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechte der
juristischen Person an die Pensionsanstalt des Großherzoglichen Hoftheaters in Weimar, Seite 33. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
„KAtlas“ in Ludwigshafen a'Rh., Seite 33. — Ministerial -Bekanntmachung, betr. Zulassung des Halleschen
Vereins zur Windmühlen-Versicherung in Halle al S. zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum, Seite 33.—
Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 34.
— Gesetz, betreffend die Aufhebung der Gesetze zum Schutze des Eigenthums an Englischen
Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, vom 15. März 1898.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, nachdem die Königlich Groß-
britannische Regierung die zwischen dem Großherzogthum und Großbritannien
abgeschlossenen Verträge wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen
Nachdruck und Nachbildung außer Anwendung gesetzt hat, was folgt:
1898 7