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10. für den X. Wahlbezirk:
Justizrath Dr. Ratenbacher zu Eisenach,
Hfür den XI. Wahlbezirk:
Amtsrichter Dr. Jungherr zu Eisenach,
12. für den XII. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Dr. Krug zu Vacha,
13. für den XIII. Wahlbezirk:
Justizrath Becker zu Kaltennordheim,
für den XIV. Wahlbezirk:
Justizrath Schenk zu Neustadt aO.,
für den XV. Wahlbezirk:
Justizrath Trautvetter zu Weida.
Soweit der eine oder andere dieser Commissare behindert sein sollte, den
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt für
ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspection thätig
zu sein haben würde.
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IV.
Die ernannten Wahl-Commissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den
Ort und die Stunde für den Anfang der am 25. Mai d. J. abzuhaltenden
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 11. Mai d. J. in einem
geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, unter Hin-
weisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt zu
geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diacone oder Vikare im ordent-
lichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und das geistliche
Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal-Ordnung und
§ 10 Ziff. 12 der Kirchgemeinde-Ordnung von den Kirchgemeindevorständen
zu wählenden weltlichen Wahlmänner am bestimmten Ort und zur bestimmten
Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung einzufinden haben.
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung
enthaltenen Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in
den §§ 17—23 des Gesetzes vom 17. April 1896 für die Wahl der Landtags-
Abgeordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe jedoch,