Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Gerichtsvollzieher haben bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zu— 
stellungen an den Militärfiskus diese neue Nachweisung zu beachten. 
Weimar, den 3. Mai 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
[48!) VI. Von der Direktion der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs- 
Gesellschaft in Berlin ist an Stelle des Robert Schuster in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 13. April 1892, 
Regierungs-Blatt Seite 86), C. Steinert in Weimar zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden. 
Weimar, den 15. April 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[49] Das 15. und 16. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2464 Gesetz, betr. die deutsche Flotte; vom 10. April 1898. 
„ 2465 Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstage; vom 22. April 
1898. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 16—18: 
S. 220 Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai 
1870; vom 14. April 1898. 
„ 221 Ertheilung der Erlaubniß zur Beförderung von Auswanderern. 
„ 224 Bestellung eines Stations-Kontroleurs. 
„ 232 Nachweisung der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung des 
Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen Militärbehörden. 
 
	        
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