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Gerichtsvollzieher haben bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zu—
stellungen an den Militärfiskus diese neue Nachweisung zu beachten.
Weimar, den 3. Mai 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
[48!) VI. Von der Direktion der Allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-
Gesellschaft in Berlin ist an Stelle des Robert Schuster in Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 13. April 1892,
Regierungs-Blatt Seite 86), C. Steinert in Weimar zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden.
Weimar, den 15. April 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[49] Das 15. und 16. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2464 Gesetz, betr. die deutsche Flotte; vom 10. April 1898.
„ 2465 Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstage; vom 22. April
1898.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 16—18:
S. 220 Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai
1870; vom 14. April 1898.
„ 221 Ertheilung der Erlaubniß zur Beförderung von Auswanderern.
„ 224 Bestellung eines Stations-Kontroleurs.
„ 232 Nachweisung der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung des
Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen Militärbehörden.