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Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 18. Mai 1898.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Handhabung von Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, insbesondere über die Mitführung von Kindern,
Seite 65. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Ministerial-Verordnung vom 15. Dezember
1896 über die Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche, Seite 70. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien= Gesellschaft „Allianz“ in Berlin, Seite 71. —
Ministerial -Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-, Pensions= und Leibrenten-
Versicherungs-Gesellschaft „-euna- in Halle a/ S., Seite 71.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Grundsätze für die Handhabung von Bestimmungen
der Gewerbeordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, insbesondere
über die Mitführung von Kindern.
[50] Auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom 9. Dezember 1897 und
im Anschluß an denselben wird hiermit verordnet, daß die nachstehenden
Grunocsätze
siber die Handhabung von Vestimmungen der Gewerbeordnung über den Gewerbe-
betrieb im Amherziehen, insbesondere über die Mitführung von Kindern,
künftig im Großherzogthum zur Anwendung zu bringen sind.
1. Jedem Antrage auf Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist ein
Zeugniß der Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes, oder falls der Antragsteller
einen festen Wohnsitz im Inland nicht hat, des Aufenthaltsorts beizufügen.
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