Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 18. Mai 1898. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Handhabung von Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, insbesondere über die Mitführung von Kindern, 
Seite 65. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Ministerial-Verordnung vom 15. Dezember 
1896 über die Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche, Seite 70. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. 
Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien= Gesellschaft „Allianz“ in Berlin, Seite 71. — 
Ministerial -Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-, Pensions= und Leibrenten- 
Versicherungs-Gesellschaft „-euna- in Halle a/ S., Seite 71. 
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Handhabung von Bestimmungen 
der Gewerbeordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, insbesondere 
über die Mitführung von Kindern. 
[50] Auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom 9. Dezember 1897 und 
im Anschluß an denselben wird hiermit verordnet, daß die nachstehenden 
Grunocsätze 
siber die Handhabung von Vestimmungen der Gewerbeordnung über den Gewerbe- 
betrieb im Amherziehen, insbesondere über die Mitführung von Kindern, 
künftig im Großherzogthum zur Anwendung zu bringen sind. 
1. Jedem Antrage auf Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist ein 
Zeugniß der Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes, oder falls der Antragsteller 
einen festen Wohnsitz im Inland nicht hat, des Aufenthaltsorts beizufügen. 
1898 15
	        
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