90
[23] II. Es wird hierdurch nachträglich bekannt gemacht, daß die Ministerial—
Verordnung vom 27. Januar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 80 ff.) sich nur
auf den Amtsgerichtsbezirk Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers er-
streckt.
Weimar, den 25. Februar 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(24) III. Die für das Großherzogthum geltenden Gesetze über die Ablösung
grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869 sowie über Zusammen-
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 sammt allen zu denselben erlassenen
Nachtragsgesetzen und Verordnungen, welche durch § 2 des Gesetzes vom
16. Oktober 1878 für die Flur Stedten bei Kranichfeld — Weimarischen
Antheils — außer Anwendung gesetzt waren, treten mit dem 1. März 1899
für die genannte Flur wieder in Kraft, nachdem mit diesem Zeitpunkt die Zu-
ständigkeit der Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden dort er-
loschen ist.
Weimar, den 28. Februar 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Groß.
(/25] IV. Von der Direktion der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in
Basel ist an Stelle des Pianofortehändlers J. Gosewisch in Weimar, bisheri-
gen Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November
1897, Regierungs-Blatt Seite 241), Richard Böttcher in Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden.
Weimar, den 7. Februar 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.