Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

122 
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder 
auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Sparkassevereine festgesetzt und in geeigneter Weise 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
8 28. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß gegen den 
zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek 
an einem in Deutschland belegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sicheren Grund- 
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (Vgl. § 1807, Absatz 1, Ziffer 1 des B. G.-B.). 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten 
Grundsätzen (Vergl. § 1807, Absatz 2 B. G.-B.). Summen unter 100 N werden nicht aus- 
geliehen. 
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus- 
leihung nach Lage der Umstände nicht rathsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur 
Anschaffung von sonstigen durch § 1807 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 B..G.-B. und durch landesgesetz- 
liche Vorschriften (Vgl. die Artikel 212 und 218 des Einführungsgesetzes zum B. G.-B.) zur 
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werthen verwendet oder, wenn auch dieses nicht 
rathsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808 B. G.-B. zur Anlegung 
von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden. 
Außerdem können solche Gelder auch bis zu einem Betrage, welcher 25 Prozent des Reserve- 
sonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei einer anderen durch Beschluß des „erweiterten Vor- 
standes“ zu bestimmenden deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, 
welche mit längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden. 
829. 
Nach erfolgter Abhaltung der Hauptversammlung des Sparkassevereins (§ 4) hat der Vor- 
stand die Jahresübersichten demjenigen Mitgliede des Großherzoglichen Hauses, von welchem das 
Protektorat über die Sparkasse geführt wird, mit Bericht zu überreichen und außerdem eine kurze 
Uebersicht über den Zustand der Sparkasse öffentlich bekannt zu machen. 
2c. 2c.e 
Diese Satzungen treten an Stelle der bisherigen „Erneuerten Statuten“ vom 10. Juli 1849 
und ihrer Nachträge am 1. Januar 1900 mit der Maßgabe in Kraft, daß die zu diesem Zeitpunkte 
im Amte befindlichen Mitglieder des bisherigen „Verwaltungsausschusses“ und des bisherigen 
„Berathungsausschusses“ für die weitere Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Vorstandes 
beziehungsweise als Verwaltungsräthe zu gelten haben und ihre Amtszeit, je nachdem sie nach den 
bisherigen Statuten am letzten Tage des Februar oder des August 1900, 1901 oder 1902 zu 
endigen hätte, bis zum 31. März oder 30. September der entsprechenden Jahre erstreckt wird. 
Weimar, den 16. Februar 1899. # 
Der Sparkasseverein. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.