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Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder
auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Sparkassevereine festgesetzt und in geeigneter Weise
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8 28.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß gegen den
zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek
an einem in Deutschland belegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sicheren Grund-
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (Vgl. § 1807, Absatz 1, Ziffer 1 des B. G.-B.).
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten
Grundsätzen (Vergl. § 1807, Absatz 2 B. G.-B.). Summen unter 100 N werden nicht aus-
geliehen.
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus-
leihung nach Lage der Umstände nicht rathsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur
Anschaffung von sonstigen durch § 1807 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 B..G.-B. und durch landesgesetz-
liche Vorschriften (Vgl. die Artikel 212 und 218 des Einführungsgesetzes zum B. G.-B.) zur
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werthen verwendet oder, wenn auch dieses nicht
rathsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des § 1808 B. G.-B. zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden.
Außerdem können solche Gelder auch bis zu einem Betrage, welcher 25 Prozent des Reserve-
sonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei einer anderen durch Beschluß des „erweiterten Vor-
standes“ zu bestimmenden deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen,
welche mit längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden.
829.
Nach erfolgter Abhaltung der Hauptversammlung des Sparkassevereins (§ 4) hat der Vor-
stand die Jahresübersichten demjenigen Mitgliede des Großherzoglichen Hauses, von welchem das
Protektorat über die Sparkasse geführt wird, mit Bericht zu überreichen und außerdem eine kurze
Uebersicht über den Zustand der Sparkasse öffentlich bekannt zu machen.
2c. 2c.e
Diese Satzungen treten an Stelle der bisherigen „Erneuerten Statuten“ vom 10. Juli 1849
und ihrer Nachträge am 1. Januar 1900 mit der Maßgabe in Kraft, daß die zu diesem Zeitpunkte
im Amte befindlichen Mitglieder des bisherigen „Verwaltungsausschusses“ und des bisherigen
„Berathungsausschusses“ für die weitere Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Vorstandes
beziehungsweise als Verwaltungsräthe zu gelten haben und ihre Amtszeit, je nachdem sie nach den
bisherigen Statuten am letzten Tage des Februar oder des August 1900, 1901 oder 1902 zu
endigen hätte, bis zum 31. März oder 30. September der entsprechenden Jahre erstreckt wird.
Weimar, den 16. Februar 1899. #
Der Sparkasseverein.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.