Zustandigkeit der Be—
en in den Fällen
555 313, 873 Abs. 2
015 und 1017 des
b Puoreeer Gesetz-
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Bei Sachen, die nicht mehr als drei Mark werth sind, bedarf es der
Ablieferung nicht.
§ 93.
Gefundene Sachen, die sich in der Verwahrung einer Polizei-
behörde befinden, können von dieser nach Maßgabe der Vorschriften
des § 980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs öffentlich versteigert werden.
Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten
vornehmen lassen.
§ 94.
Für die der Polizeibehörde aus Anlaß eines Fundes entstandenen
Auslagen haftet die gefundene Sache wie ein Pfand. Die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte
Pfandrecht finden entsprechende Anwendung. Die in § 1234 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geordnete Androhung des Pfandverkaufs
sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfangsberechtigten zu
richten. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
Zu den Auslagen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die
Kosten, welche zum Zwecke der Verwahrung oder der Erhaltung der
gefundenen Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangs-
berechtigten aufgewendet worden sind.
895.
In Ansehung der im Gebiete des Großherzogthums liegenden
„Grundstücke regelt sich die Zuständigkeit der Behörden in den Fällen
der §§ 313, 873 Abs. 2, 925, 1015 und 1017 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 96 bis 100, vor-
behaltlich jedoch der Zuständigkeiten der Bergbehörden, der Enteignungs-
behörden und der Ablösungsbehörden.
§ 96.
Für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Vertrags sind außer den Gerichten und den Notaren
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