Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

152 
treffen. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Be— 
zirksdirektor und kann nur mit dessen Genehmigung geändert werden. 
Das Vorhandensein der erforderlichen wirthschaftlichen Zugäng— 
lichkeit ist in dem nach § 101 Abs. 2 gedachten Zeugnisse der Kataster- 
behörde nachzuweisen. 
8 104. 
Die Bildung von Theilstücken ist ohne Rücksicht auf die in den 
88 102 und 103 geordneten Beschränkungen zulässig: 
1. wenn das Theilstück nach dem Zeugniß der Katasterbehörde zur 
Errichtung von Gebäuden, zur Gewinnung von Hofraum, von 
Garten-, Gemüse- oder Kartoffelland, zu gewerblichen, forst— 
oder landwirthschaftlichen Anlagen oder im öffentlichen Interesse 
benutzt werden soll. 
2. wenn das Grundstück im Zusammenlegungsverfahren als Ab— 
findung für mehrere, mit Hypotheken verschieden belastete alte 
Grundstücke gewährt worden ist, und ein Hypothekengläubiger 
die Ausweisung eines dem ihm verpfändeten alten Grundstücke 
entsprechenden realen Grundstückstheils zum Zwecke seiner Be— 
friedigung beantragt. 
Trägt die Katasterbehörde Bedenken, das im Abs. 1 Nr. 1 be- 
zeichnete Zeugniß zu ertheilen, so hat der Bezirksdirektor über die 
Zulässigkeit der Abtrennung nach Abs. 1 Nr. 1 zu befinden. 
§ 105. 
Von den Vorschriften der §§ 102 und 103 kann Befreiung be- 
willigt werden. 
Die Bewilligung steht bei Grundstücken, welche dem Fiskus ge- 
hören, dem Staatsministerium, bei Grundstücken, die einer Körperschaft, 
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter staat- 
licher Verwaltung stehenden Körperschaft oder Stiftung gehören, der 
staatlichen Aufsichtsbehörde, im Uebrigen dem Bezirksdirektor zu. 
8 106. 
Zur Theilung von Holzland bedarf es der Genehmigung des 
Staatsministeriums, es sei denn, daß ein Hypothekengläubiger die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.