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treffen. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Be—
zirksdirektor und kann nur mit dessen Genehmigung geändert werden.
Das Vorhandensein der erforderlichen wirthschaftlichen Zugäng—
lichkeit ist in dem nach § 101 Abs. 2 gedachten Zeugnisse der Kataster-
behörde nachzuweisen.
8 104.
Die Bildung von Theilstücken ist ohne Rücksicht auf die in den
88 102 und 103 geordneten Beschränkungen zulässig:
1. wenn das Theilstück nach dem Zeugniß der Katasterbehörde zur
Errichtung von Gebäuden, zur Gewinnung von Hofraum, von
Garten-, Gemüse- oder Kartoffelland, zu gewerblichen, forst—
oder landwirthschaftlichen Anlagen oder im öffentlichen Interesse
benutzt werden soll.
2. wenn das Grundstück im Zusammenlegungsverfahren als Ab—
findung für mehrere, mit Hypotheken verschieden belastete alte
Grundstücke gewährt worden ist, und ein Hypothekengläubiger
die Ausweisung eines dem ihm verpfändeten alten Grundstücke
entsprechenden realen Grundstückstheils zum Zwecke seiner Be—
friedigung beantragt.
Trägt die Katasterbehörde Bedenken, das im Abs. 1 Nr. 1 be-
zeichnete Zeugniß zu ertheilen, so hat der Bezirksdirektor über die
Zulässigkeit der Abtrennung nach Abs. 1 Nr. 1 zu befinden.
§ 105.
Von den Vorschriften der §§ 102 und 103 kann Befreiung be-
willigt werden.
Die Bewilligung steht bei Grundstücken, welche dem Fiskus ge-
hören, dem Staatsministerium, bei Grundstücken, die einer Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter staat-
licher Verwaltung stehenden Körperschaft oder Stiftung gehören, der
staatlichen Aufsichtsbehörde, im Uebrigen dem Bezirksdirektor zu.
8 106.
Zur Theilung von Holzland bedarf es der Genehmigung des
Staatsministeriums, es sei denn, daß ein Hypothekengläubiger die