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Hypothek.
1. Erstreckung von Vor-
schriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
Bestellung von In-
haberhypotheten.
8 156.
Gegenstand einer Hypothek (eines Unterpfands) kann nur ein
Grundstück sein.
Den Grundstücken stehen gleich das Bergwerkseigenthum, die Erb—
baurechte, Erbpachtrechte und andere an einem Grundstücke bestehende
vererbliche und übertragbare Nutzungsrechte sowie die Realgewerbe—
berechtigungen, die ein Blatt im Hypothekenbuche erhalten haben.
8 156.
Die Vorschriften der §§ 1120 bis 1130 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs finden auch auf Hypotheken, die zur Zeit des Inkrafttretens
des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet sind, und ebenso auf Hypo-
theken, die vor der Anlegung des Grundbuchs begründet werden, An-
wendung, unbeschadet der für die Gebände-Brandversicherungsanstalt
geltenden Sonderbestimmungen.
§ 157.
Für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den In-
haber, aus einem Wechsel oder einem andern Papiere, das durch In-
dossement übertragen werden kann, kann eine Hypothek bestellt werden,
auch wenn das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist.
Die erfolgte Eintragung ist auf Antrag auf der Schuldverschrei-
bung oder dem Papiere zu vermerken. Ein Pfandschein wird nicht
ausgefertigt.
Werden Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber ausgegeben,
so genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der
Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird.
Die Eintragung einer dem Erwerber der Schuldverschreibung
oder des Papiers nachtheiligen Verfügung über die Hypothek soll nur
erfolgen, wenn die Schuldverschreibung oder das Papier vorgelegt wird.
Die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
8 158.
Ist bei einer Hypothek der in 8 157 Abs. 1 bezeichneten Art
der Gläubiger unbekannt, so kann er mit seinem Rechte nach Maß—