Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

204 
48.1 Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. April 1899. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg, 
c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897, mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen sind verpflichtet, dem 
Registergerichte auf Ersuchen über den Inhalt der von einem Gewerbetreibenden 
eingereichten Stenererklärungen, sowie über das Ergebniß der Veranlagung zur 
Einkommenstener und über später etwa eingetretene Veränderungen Auskunft 
zu ertheilen. 
Artikel 2. 
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann 
aufgelöst werden, wenn durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Generalversamm- 
lung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes oder der persönlich 
haftenden Gesellschafter das Gemeinwohl gefährdet wird. Ein Anspruch auf 
Entschädigung findet deshalb nicht statt. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den für die 
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vorschriften. 
Artikel 3. 
Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren gegangen oder sonst 
abhanden gekommen, so sind die Amtsgerichte auf Antrag des bisherigen In- 
habers des abhanden gekommenen Papiers verpflichtet, den Verlust im Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.