Erstreckung reichsge-
setzlicher Vorschriften.
209
stellung eines beglaubigten Auszugs sind die Gerichtsschreiber, unbe-
schadet der Bestimmungen in § 182 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Artikel 37 und 66
dieses Ausführungsgesetzes nicht zuständig.
Art. 7.
Die Gerichtsschreiber sind auch zuständig für Beurkundungen be-
hufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ihnen
vorgelegt worden ist.
Art. 8.
Das Amtsgericht ist befugt, mit der protokollarischen Aufnahme
von Anträgen und Erklärungen (§ 11 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) den Gemeindevorstand
— mit Ausnahme des Gemeindevorstandes desjenigen Ortes, au
welchem das Amtsgericht seinen Sitz hat —, in geeigneten Fällen
zu beauftragen.
Art. 9.
Für die Aufnahme der in § 1718 und in § 1720 Abst. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten öffentlichen Urkunden über
die Anerkennung der Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die
Geburt des Kindes oder die Eheschließung seiner Eltern beurkundet
hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht
bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt.
Art. 10.
Soweit nach anderweitigen Vorschriften die Gerichtsschreiber und
die Gerichtsvollzieher oder die Gemeindevorstände auf Antrag der Be-
theiligten oder im Auftrage des Gerichts Geschäfte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Aus-
führung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es selbst angegangen
wird, dem Gerichtsschreiber, einem Gerichtsvollzieher oder dem Ge-
meindevorstande zu übertragen.
Art. 11.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 11, 14, 15, des § 16 Abs. 2, 3,
der §§ 17, 18, 20 bis 27, 28 Abs. 1 und der §§ 29, 30 Abfs. 1, der
33*