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festsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kosteufestsetzung ent-
sprechend abzuändern. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht erster
Instanz. Die Vorschriften des § 107 Abs. 2 und 3 der Civil-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Art. 18.
Wird eine in Betreff der Kosten ergangene Entscheidung abge-
ändert, so ist der Betheiligte auf Antrag zur Erstattung der auf Grund
der Entscheidung zuviel gezahlten Kosten zu verurtheilen.
Art. 19.
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus einer Entschei-
dung, durch die ein Betheiligter zur Erstattung gezahlter Kosten ver-
urtheilt wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
statt, welche für die Zwangsvollstreckung aus den in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten.
Art. 20.
werichtliche Zwangs- Ist Jemandem durch eine Verfügung die Verpflichtung auferlegt,
eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen ab-
hängt oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus
dem Gesetz ein Anderes ergiebt, zur Befolgung seiner Anordnung
durch Ordnungsstrafen anhalten; die Ordnungsstrafen dürfen nur in
Geld bestehen.
Bei der Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zu-
gleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
Wird die Nichtbeachtung der Anordnungen genügend entschuldigt,
so kann die Verurtheilung in Strafe und Kosten von dem Gerichte
ganz oder theilweise wieder aufgehoben werden.
Art. 21.
Die Vollstreckung einer Ordnungsstrafe erfolgt nach den für die
Zwangsbeitreibung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften.
Eine Ordnungsstrafe kann nicht in den Nachlaß des Verurtheilten
vollstreckt werden.