Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Gefängnißbehörden und Beamtenpersonal. 
§ 2. 
Bei jedem Gefängnisse sind als Beamte thätig: ein Vorsteher und die 
erforderliche Zahl von Unterbeamten, Oberaufseher (Gefangenen meister), Aufseher. 
Geistliche, Aerzte und Lehrer werden nach Bedürfuiß beigezogen. 
A. Gefängnißvorsteher. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 3. 
Die Geschäfte des Gefängnißvorstehers versieht: 
1. bei den Landgerichtsgefängnissen der Erste Staatsanwalt, 
2. bei den Amtsgerichtsgefängnissen der Amtsrichter; bei einem mit mehreren 
Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht eine andere Einrichtung ge- 
troffen wird, der aufsichtführende Richter. 
Aufsichtsbehörde ist zu 1. der Oberstaatsanwalt, 
zu 2. der Landgerichtspräsident. 
Oberste Aufsichtsbehörde vergleiche § 20. 
Aufsicht über Beamte, Leitung der Verwaltung. 
84. 
Der Vorsteher führt die Aufsicht über sämmtliche bei dem Gefängnisse 
angestellte Beamte und leitet die Verwaltung nach Maßgabe der Gefängniß- 
ordnung und der sonstigen auf den Gefängnißdienst bezüglichen Verwaltungs- 
vorschriften des Staats-Ministeriums, Departement der Justiz. 
Vertheilung der Geschäfte. 
85. 
Sind mehrere Unterbeamte (8 2) angestellt, so wird von dem Gefängniß- 
vorsteher über die Vertheilung der Dienstgeschäfte Verfügung getroffen. 
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