Gefängnißbehörden und Beamtenpersonal.
§ 2.
Bei jedem Gefängnisse sind als Beamte thätig: ein Vorsteher und die
erforderliche Zahl von Unterbeamten, Oberaufseher (Gefangenen meister), Aufseher.
Geistliche, Aerzte und Lehrer werden nach Bedürfuiß beigezogen.
A. Gefängnißvorsteher.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 3.
Die Geschäfte des Gefängnißvorstehers versieht:
1. bei den Landgerichtsgefängnissen der Erste Staatsanwalt,
2. bei den Amtsgerichtsgefängnissen der Amtsrichter; bei einem mit mehreren
Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht eine andere Einrichtung ge-
troffen wird, der aufsichtführende Richter.
Aufsichtsbehörde ist zu 1. der Oberstaatsanwalt,
zu 2. der Landgerichtspräsident.
Oberste Aufsichtsbehörde vergleiche § 20.
Aufsicht über Beamte, Leitung der Verwaltung.
84.
Der Vorsteher führt die Aufsicht über sämmtliche bei dem Gefängnisse
angestellte Beamte und leitet die Verwaltung nach Maßgabe der Gefängniß-
ordnung und der sonstigen auf den Gefängnißdienst bezüglichen Verwaltungs-
vorschriften des Staats-Ministeriums, Departement der Justiz.
Vertheilung der Geschäfte.
85.
Sind mehrere Unterbeamte (8 2) angestellt, so wird von dem Gefängniß-
vorsteher über die Vertheilung der Dienstgeschäfte Verfügung getroffen.
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