Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

der Jetztwerth (§ 34) der verbrennbaren Theile weniger als 
Ein Zwanzigstel des Gesammtwerthes beträgt; 
mit Dach versehene Ueberbrückungen; 
nicht mit Grundmanerwerk versehene Schuppen und Hallen, 
welche nicht isolirt stehen (vergl. § 6.); 
Fabrik= und andere Gebäude, in welchen durch elementare Kraft 
bewegte Triebwerke oder damit in Verbindung stehende Dampf- 
kessel zur Anwendung kommen, und Gebäude, welche wegen des 
in ihnen betriebenen Gewerbes erhöhter Feuersgefahr unter- 
liegen, wenn durch die bauliche Beschaffenheit und durch die 
Einrichtung der Gebäude ausreichende Vorkehrungen zur Ver- 
hütung eines Feuerausbruchs getroffen sind. 
Welche Gebäude als außergewöhnlich feuergefährlich gelten 
und von welchen Vorkehrungen zur Verhütung eines Feuer- 
ausbruchs die Versicherung abhängig zu machen ist, bestimmt 
das Staatsministerium. 
86. 
Auszuschließen von der Versicherung sind: 
a) 
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0 
ch 
Gebäude, welche ganz oder zum Theil zur Bereitung, Ver— 
arbeitung oder Aufbewahrung von Sprengstoffen oder diesen in 
der Wirkung oder der Entzündlichkeit ähnlichen Stoffen be— 
stimmt sind; 
die in § 5 unter 8 bezeichneten Gebäude, wenn Vorkehrungen 
zur Verhütung eines Feuerausbruchs nicht oder nicht aus- 
reichend vorhanden sind; 
Gebäude, welche von einem nach a oder b auszuschließenden 
Gebäude nicht mindestens fünf Meter bei harter Dachung 
(* 39) und nicht wenigstens zehn Meter bei — ganz oder 
theilweise — anderer als harter Dachung entfernt und nicht 
durch vorschriftsmäßige Brandmauern abgeschieden sind, wenn 
der Eigenthümer oder Miteigenthümer des einen zugleich Eigen- 
thümer oder Miteigenthümer des anderen Gebändes ist; 
Gebäude, deren Jetztwerth (§ 34) weniger als Fünfzig Mark 
beträgt; 38* 
247 
Ausschluß von der Ver- 
sicherung.
	        
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