der Jetztwerth (§ 34) der verbrennbaren Theile weniger als
Ein Zwanzigstel des Gesammtwerthes beträgt;
mit Dach versehene Ueberbrückungen;
nicht mit Grundmanerwerk versehene Schuppen und Hallen,
welche nicht isolirt stehen (vergl. § 6.);
Fabrik= und andere Gebäude, in welchen durch elementare Kraft
bewegte Triebwerke oder damit in Verbindung stehende Dampf-
kessel zur Anwendung kommen, und Gebäude, welche wegen des
in ihnen betriebenen Gewerbes erhöhter Feuersgefahr unter-
liegen, wenn durch die bauliche Beschaffenheit und durch die
Einrichtung der Gebäude ausreichende Vorkehrungen zur Ver-
hütung eines Feuerausbruchs getroffen sind.
Welche Gebäude als außergewöhnlich feuergefährlich gelten
und von welchen Vorkehrungen zur Verhütung eines Feuer-
ausbruchs die Versicherung abhängig zu machen ist, bestimmt
das Staatsministerium.
86.
Auszuschließen von der Versicherung sind:
a)
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ch
Gebäude, welche ganz oder zum Theil zur Bereitung, Ver—
arbeitung oder Aufbewahrung von Sprengstoffen oder diesen in
der Wirkung oder der Entzündlichkeit ähnlichen Stoffen be—
stimmt sind;
die in § 5 unter 8 bezeichneten Gebäude, wenn Vorkehrungen
zur Verhütung eines Feuerausbruchs nicht oder nicht aus-
reichend vorhanden sind;
Gebäude, welche von einem nach a oder b auszuschließenden
Gebäude nicht mindestens fünf Meter bei harter Dachung
(* 39) und nicht wenigstens zehn Meter bei — ganz oder
theilweise — anderer als harter Dachung entfernt und nicht
durch vorschriftsmäßige Brandmauern abgeschieden sind, wenn
der Eigenthümer oder Miteigenthümer des einen zugleich Eigen-
thümer oder Miteigenthümer des anderen Gebändes ist;
Gebäude, deren Jetztwerth (§ 34) weniger als Fünfzig Mark
beträgt; 38*
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Ausschluß von der Ver-
sicherung.