Gefangene.
86.
Der Vorsteher hat darüber zu wachen, daß jeder Gefangene nach Maß—
gabe des Haftzwecks behandelt wird, und daß insbesondere die Strafen nach
dem Gesetze und den Verwaltungsvorschriften, unter thunlichster Förderung des
sittlichen Wohles des Gefangenen und unter Vorbereitung desselben zu einem
geordneten Leben nach der Rückkehr in die Freiheit, vollstreckt werden.
Der Vorsteher kontrolirt die Vertheilung der Gefangenen in die Zellen
und bestimmt, ob dieselben in Einzelhaft oder in Gemeinschaftshaft zu
bringen sind.
Gefängnißrevision.
87.
Der Vorsteher hat
a) soweit die Landgerichtsgefängnisse in Frage kommen, mindestens ein Mal
in der Woche,
b) soweit die übrigen Gefängnisse im Lande in Frage kommen, mindestens
ein Mal im Monat
und zwar zu verschiedenen Tageszeiten, von Zeit zu Zeit auch in der
Nacht, das Gefängniß zu revidiren.
Insbesondere hat er sich von der dauernden Gebrauchsfähigkeit der im
Gefängnisse vorhandenen Anlagen und Apparate, als: Gas- und Wasserleitung,
Lösch- und Heizapparate, Desinfektionsapparate, Küchen-, Bade- und Abort—
anlage zu überzeugen.
Mindestens alle zwei Jahre ein Mal erfolgt eine Besichtigung der Ge—
fängnisse durch die Aufsichtsbehörde oder einen Beauftragten derselben.
Disziplin.
88.
Der Vorsteher hat die Disziplinargewalt über die Gefangenen, vorbe—
hältlich der Bestimmungen des § 89.
Berichte an die Oberbehörde.
l 9.
Der Vorsteher hat dem Staats-Ministerium, Departement der Justiz, bis
längstens zum 1. April eines jeden Jahres einen Jahresbericht über den Zu-