Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

C. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten der Beamten 
der Gefängniß-Verwaltung. 
Lebenswandel, Benehmen gegenüber Vorgesetzten, anderen Beamten, Gefangenen. 
8 14. 
Die Beamten der Gefängnißverwaltung haben sich eines moralischen, 
nüchternen Lebenswandels zu befleißigen. 
Sie müssen die ihnen obliegenden Dienstgeschäfte mit Treue, Fleiß und 
Ordnung besorgen und bemüht sein, durch rege Selbstthätigkeit, auch dann, 
wenn sie sich nicht kontrolirt wissen, die Aufgaben der Gefängnißverwaltung zu 
fördern; insbesondere haben sie sich auch mit den in den betreffenden Anstalten 
betriebenen Arbeiten möglichst bekannt zu machen. 
In allen dienstlichen Angelegenheiten haben sie strenge Verschwiegenheit 
zu beobachten. 
Gehorsam gegen die Befehle der Vorgesetzten, Friedfertigkeit und Dienst— 
willigkeit unter einander, ein ernstes und festes, aber wohlwollendes und ge— 
rechtes Verhalten gegenüber den Gefangenen wird ihnen zur Pflicht gemacht. 
Die Behandlung der Gefangenen soll unter Berücksichtigung ihrer Indi- 
vidualität und ihres bürgerlichen Standes erfolgen. Die Bevorzugung einzelner 
Gefangenen ist streng untersagt. 
Die erwachsenen Gefangenen sind mit „Sie“ anzureden. 
Verkehr mit den Gefangenen. 
8 15. 
Jeder Privatverkehr der Beamten mit den Gefangenen ist unzulässig. 
Insbesondere dürfen die Beamten unter keinem Vorwande mit den Gefangenen 
Handelsgeschäfte eingehen oder in Darlehnsverkehr treten, auch von denselben 
oder für dieselben weder Geld noch andere Sachen als Geschenk oder zur Ver- 
wahrung annehmen. 
Verantwortlichkeit für ihre Familienglieder. 
8 16. 
Die Beamten der Gefängnißverwaltung sind für alle Seitens ihrer Familie, 
ihrer Dienstboten und ihres Besuchs stattfindenden Uebertretungen der Haus— 
ordnung persönlich verantwortlich. Sie haben darüber zu wachen, daß sich
	        
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