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/75] III. Das Fürstenthum Montenegro hat beim Schweizerischen Bundesrath
seinen Rücktritt von der am 9. September 1886 zu Bern geschlossenen Ueber-
einkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze
von Werken der Litteratur und Kunst (Reichsgesetzblatt 1887 S. 493 folg.)
und somit auch von den am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Uebereinkunft
getroffenen Zusatzübereinkommen, nämlich einer Zusatzakte und einer Deklaration
(Reichsgesetzblatt 1897 S. 759 folg. und S. 769 folg.) angezeigt.
Infolge dessen wird die genannte Uebereinkunft nebst den Zusatzabkommen
im Verhältniß zu dem Fürstenthum Montenegro am 1. April 1900 außer
Kraft treten.
Weimar, den 1. Juni 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[76) IV. Von der Direktion der Norddeutschen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
in Hamburg ist an Stelle des Kaufmanns Alexander Knesevits in Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Dezem-
ber 1897, Reg.-Blatt Seite 271), der Kaufmann Haus Pescht in Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden.
Weimar, den 1. Juni 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.