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Uebergangs-Bestimmung.
8 56.
Bis zur nächsten allgemeinen Neuwürderung sind, wenn nichts Anderes
angeordnet wird, zu Versicherungskatastern und Versicherungsscheinen die bisher
vorgeschriebenen Druckuetze zu verwenden. Vergl. Anlagen B und C der Aus-
führungs-Verordnung vom 8. Juli 1881.
Versicherung gegen Explosionen.
Zu § 3 des Gesetzes.
§ 57.
Im Auschlusse an die Versicherung gegen die im § 3 Absatz 1 des Ge-
setzes gedachten Schäden übernimmt die Landesanstalt die Versicherung der
Gebäude gegen Schäden, welche durch Explosionen der im § 3 Absatz 2 des
Gesetzes bezeichneten Art entstehen.
Die Versicherung ist eine freiwillige und erfolgt nur auf Antrag des
Eigenthümers; sie tritt mit der Behändigung des Versicherungsscheines in Kraft.
Der Antrag ist bei dem Rechnungsamte zu stellen.
§ 58.
Die Versicherung gegen Explosionsgefahr (§ 57) ist nur zu dem Ver-
sicherungssatze zulässig, mit welchem die Gebände gegen Brandschaden versichert
sind. Die für letztere Versicherung ermittelten Werthe sind auch für die
erstere Versicherung maßgebend.
8 59.
Die Versicherung gegen Explosionen hat sich, wenn nicht eine Ausnahme
vom Staatsministerium genehmigt wird, auf die Gesammtheit der Hofraithe zu
erstrecken.
Im Versicherungskataster und im Versicherungsscheine ist ersichtlich zu
machen, für welche Gebäude Explosionsschaden-Versicherung besteht.
860.
Die Explosions-Versicherung bleibt, wenn nicht ihre Lösung auf Grund
der nachstehenden Bestimmungen früher erfolgt, bestehen, solange die Brand-