Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Uebergangs-Bestimmung. 
8 56. 
Bis zur nächsten allgemeinen Neuwürderung sind, wenn nichts Anderes 
angeordnet wird, zu Versicherungskatastern und Versicherungsscheinen die bisher 
vorgeschriebenen Druckuetze zu verwenden. Vergl. Anlagen B und C der Aus- 
führungs-Verordnung vom 8. Juli 1881. 
Versicherung gegen Explosionen. 
Zu § 3 des Gesetzes. 
§ 57. 
Im Auschlusse an die Versicherung gegen die im § 3 Absatz 1 des Ge- 
setzes gedachten Schäden übernimmt die Landesanstalt die Versicherung der 
Gebäude gegen Schäden, welche durch Explosionen der im § 3 Absatz 2 des 
Gesetzes bezeichneten Art entstehen. 
Die Versicherung ist eine freiwillige und erfolgt nur auf Antrag des 
Eigenthümers; sie tritt mit der Behändigung des Versicherungsscheines in Kraft. 
Der Antrag ist bei dem Rechnungsamte zu stellen. 
§ 58. 
Die Versicherung gegen Explosionsgefahr (§ 57) ist nur zu dem Ver- 
sicherungssatze zulässig, mit welchem die Gebände gegen Brandschaden versichert 
sind. Die für letztere Versicherung ermittelten Werthe sind auch für die 
erstere Versicherung maßgebend. 
8 59. 
Die Versicherung gegen Explosionen hat sich, wenn nicht eine Ausnahme 
vom Staatsministerium genehmigt wird, auf die Gesammtheit der Hofraithe zu 
erstrecken. 
Im Versicherungskataster und im Versicherungsscheine ist ersichtlich zu 
machen, für welche Gebäude Explosionsschaden-Versicherung besteht. 
860. 
Die Explosions-Versicherung bleibt, wenn nicht ihre Lösung auf Grund 
der nachstehenden Bestimmungen früher erfolgt, bestehen, solange die Brand-
	        
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