Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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88. 
Lautet das Gutachten des Bezirksarztes dahin, daß der Ausbruch der Pest 
festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist, so haben der Ge— 
meindevorstand bezüglich der Bezirksdirektor unverzüglich die erforderlichen 
Schutzmaßregeln zu treffen. 
§ 9. 
Der Bezirksarzt kann schon vor Einschreiten der zuständigen Verwaltungs- 
behörden die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforder- 
lichen Maßregeln anordnen, wenn ihm dies zweckdienlich erscheint. In solchen 
Fällen ist zunächst den Anordnungen des Bezirksarztes Folge zu leisten. Der 
Letztere hat aber von den getroffenen Maßregeln dem Bezirksdirektor sofort 
Mittheilung zu machen. 
8 10. 
Wenn nach Ansicht des Bezirksarztes zur Feststellung der Diagnose auf 
Pest eine bakteriologische Untersuchung nothwendig oder doch wünschenswerth 
erscheint, so hat der Bezirksarzt die zur Untersuchung erforderlichen Stoffe dem 
betreffenden Kranken oder Verstorbenen zu entnehmen, und, in sicherer Ver— 
packung, dem Gemeindevorstaud zur Beförderung an das hygienische Institut zu 
Jena behufs bakteriologischer Untersuchung und Auskunftsertheilung zu übergeben. 
§ 11. 
Mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft wird, soweit nicht nach 
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
bestraft: 
1. wer die ihm nach §§ 2 und 3 obliegende Anzeige unterläßt oder länger 
als 12 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Thatsache Kenntniß 
erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die 
Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig 
gemacht worden ist; 
2. wer im Fall des §7 dem Bezirksarzt den Zutritt zu dem Kranken oder 
zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert; 
3. wer den Bestimmungen im §7 Abs. 2 zuwider über die daselbst be- 
zeichneten Umstände dem Bezirksarzt Auskunft verweigert oder wissentlich 
unrichtige Angaben macht;
	        
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