Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

379 
4. wer den auf Grund der §§ 8 und 9 von den Polizeibehörden oder vor- 
läufig vom Bezirksarzt getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
Die Veröffentlichung einer gemeinverständlichen kurzen Schilderung des 
Krankheitsbildes der Pest, sowie etwaiger besonderer Maßnahmen zur Verhütung 
der Weiterverbreitung der Seuche bleibt vorbehalten. 
Weimar, den 5. September 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(105|] I. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen — Reg.-Blatt S. 79 — zu leistenden Entschädigungen für 
an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete 
Thiere wird auf Grund der §§ 27 flg. des erstgenannten Gesetzes eine Ab- 
gabenerhebung in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-Verordnung vom 
22. Juni 1890 — Reg.-Blatt S. 123 flg. — festgesetzten Sätze für jedes 
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Verbandskasse 
der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß 
mit dem 1. Oktober d. Is. diese Abgaben von den betreffenden Viehbesitzern 
zu erheben und beizubringen sind. Die Erhebung einer Abgabe von den Be- 
sitzern von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln ist auch in diesem 
Jahre mit Rücksicht auf die Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl. 
§ 31 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. April 1889, S. 90 des Reg.-Blatts — 
nicht erforderlich. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892, — 
Reg.-Blatt S. 77 — und die Ausführungsverordnung hierzu vom 18. Juni 1892 
S. 117 des Reg.-Blatts —, daß zur Deckung der für das Jahr 1898 vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.