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4. wer den auf Grund der §§ 8 und 9 von den Polizeibehörden oder vor-
läufig vom Bezirksarzt getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Die Veröffentlichung einer gemeinverständlichen kurzen Schilderung des
Krankheitsbildes der Pest, sowie etwaiger besonderer Maßnahmen zur Verhütung
der Weiterverbreitung der Seuche bleibt vorbehalten.
Weimar, den 5. September 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(105|] I. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen — Reg.-Blatt S. 79 — zu leistenden Entschädigungen für
an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete
Thiere wird auf Grund der §§ 27 flg. des erstgenannten Gesetzes eine Ab-
gabenerhebung in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-Verordnung vom
22. Juni 1890 — Reg.-Blatt S. 123 flg. — festgesetzten Sätze für jedes
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Verbandskasse
der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß
mit dem 1. Oktober d. Is. diese Abgaben von den betreffenden Viehbesitzern
zu erheben und beizubringen sind. Die Erhebung einer Abgabe von den Be-
sitzern von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln ist auch in diesem
Jahre mit Rücksicht auf die Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl.
§ 31 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. April 1889, S. 90 des Reg.-Blatts —
nicht erforderlich.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892, —
Reg.-Blatt S. 77 — und die Ausführungsverordnung hierzu vom 18. Juni 1892
S. 117 des Reg.-Blatts —, daß zur Deckung der für das Jahr 1898 vor-