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84.
Macht ein Richter des Amtsgerichts Wahrnehmungen, die geeignet sind,
Zweifel an der Befähigung oder an der Zuverlässigkeit eines Prozeßagenten
zu begründen, so hat er durch Vermittelung des aufsichtführenden Amtsrichters
dem Landgerichtspräsidenten Anzeige zu machen.
85.
Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme
darf nicht aus dem Grunde erfolgen, weil das bei der Ertheilung der Er—
laubniß vorhandene Bedürfniß später weggefallen ist.
Zuständig für die Zurücknahme der Erlaubniß ist der Landgerichtspräsident.
Die Untersagung des Gewerbebetriebs (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung)
hat den Wegfall der Erlaubniß von selbst zur Folge.
86.
Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2)
findet Beschwerde im Aufsichtswege an das Staatsministerium statt.
87.
Die Ertheilung der Erlaubniß (§ 1) und ihre Zurücknahme (8 5) sind
durch das amtliche Nachrichtsblatt bekannt zu machen und dem Gemeinde-
vorstand mitzutheilen.
88.
Die in § 2 bezeichneten Gesuche können vom 1. Oktober d. Is. ab ge-
stellt werden.
Weimar, den 22. September 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Nothe.
(114) Das 36.—38. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2610 Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung des Schutzes über die
Karolinen, Palau und Marianen; vom 18. Juli 1899.