Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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halt mit § 346 St.-P.-O. zur Anwendung zu kommen haben, die Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde zu, dieselbe hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 
Weitere Beschwerde an die oberste Aufsichtsbehörde ist zulässig. 
E. Tagesordnung. 
8 54. 
a) Im Sommer zwischen 5 und 6 Uhr, im Winter zwischen 6 ½/ und 
7 Uhr früh wird das Zeichen zum Aufstehen gegeben. Die Gefangenen 
haben sich vom Lager zu erheben. 
b) Hierauf haben dieselben, soweit nicht Ausnahmen gestattet sind, die in 
§§ 48, 49 bezeichneten Verrichtungen vorzunehmen. 
c) Sie lüften die Zellen und füllen die Trinkgefäße mit Wasser, soweit 
das letztere nicht nach Anordnung des Gefängnißvorstehers durch den 
Gefangenenwärter resp. dessen Personal zu erfolgen hat. Beides wird 
Mittags und Abends wiederholt. 
) Es wird das Frühstück gegeben und eingenommen. 
e)Zum Mittagessen, zur Ruhe und zur Erholung ist eine Stunde zwischen 
11 ½ und 1 Uhr und eine halbe Stunde im Nachmittage be- 
stimmt. Wo Bewegung im Freien stattfinden kann, steigt die halbstündige 
Pause auf eine Stunde, sie ist alsdann zur Bewegung im Freien zu 
verwenden und kann auch auf den Vormittag verlegt werden (vergl. § 72). 
!) Um 9 Uhr Abends, im Winter früher, nach Eintritt der Dunkelheit, 
soweit nicht eine Beschäftigung bei Licht vorgeschrieben oder nachgelassen 
wird, ist das Zeichen zum Beginn der Nachtruhe zu geben. 
Der Vorsteher kann bei einzelnen der unter à bis t aufgeführten Be- 
stimmungen Abänderungen eintreten lassen, welche die Zweckmäßigkeit erfordert, 
insbesondere kann auch (zu c) das Füllen der Trinkgefäße mit Wasser durch 
den Gefangenenwärter resp. dessen Personal angeordnet werden.
	        
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