Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Gemeindevorstandes überlassen ist, hat derselbe sich die Vorschriften der Civil— 
prozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten sinngemäß zur Richt— 
schnur dienen zu lassen. 
Art. 15. (Zu 860.) 
Die Bezirksdirektoren haben über die in Gesindedienststreitigkeiten bei ihnen 
erhobenen Beschwerden mit größter Beschleunigung zu entscheiden. 
Als wesentlich sind Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren in der 
Regel nur dann anzusehen, wenn deren Vermeidung voraussichtlich auch zu einer 
anderen Entscheidung des Gemeindevorstandes in der Hauptsache geführt haben 
würde oder hätte führen können. 
Weimar, den 13. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. von Wurmb.
	        
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