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III. Die Pflege und Ernährung der Impfthiere.
8 13.
Als Streu für die Thiere kann verwendet werden: Stroh, Heu, Holzwolle, Torfstreu. Das
Material soll frisch, unverdorben und anderweitig noch nicht benutzt sein. Die Impfthiere selbst
sind mit größter Sorgfalt rein zu halten.
14.
Die Ernährung der Impfthiere hat in der für ihr Alter zweckmäßigsten Form nach An-
weisung des Thierarztes stattzufinden.
IV. Anstaltspersonal.
§ 15.
Die Leitung der Anstalt ist einem Arzte zu unterstellen.
Der Wärter soll gesund und namentlich frei von Tuberkulose sein. Treten ansteckende Krank-
heiten in seiner Familie auf, so hat er während der Dauer derselben die Anstaltsräume zu meiden.
Er trägt während seiner Thätigkeit in denselben einen Anzug aus waschbarem Stoffe, der
nach Bedarf zu waschen und zu desinfiziren ist. Dasselbe gilt auch von seinen Arbeitsschürzen.
8 16.
Alle Personen, welche beim Impfen oder Abimpfen entweder unmittelbar oder mittelbar durch
Instrumente mit der Impffläche oder der Lymphe in Berührung kommen, sich mit dem Verarbeiten
der Lymphe oder mit dem Abfüllen derselben beschäftigen, haben ihre Finger und Nägel mit Bürste
und Nagelkratze sorgfältig zu säubern, die Unterarme und die Hände mit Wasser und Seife gründ—
lich zu waschen und in wirksamer Weise zu desinfiziren. Diese Reinigung und Desinfektion ist
jedesmal nach etwaiger Unterbrechung der Thätigkeit zu wiederholen.
V. Impfung der Thiere und Abnahme der Lymphe.
§ 17.
Thiere, welche einen längeren Transport durchgemacht haben, sollen erst geimpft werden,
wenn sie sich erholt haben.
§ .
Den größeren Thieren sind während ihres Weges zum und vom Imuftische und während
ihres Verbleibens auf demselben die Augen mit einem undurchsichtigen Stoffe zu verbinden.
§ 19.
Die Impftische sollen ein Polsterkissen, welches Verletzungen beim Schlagen des Kopfes
verhindert und einen Anstrich besitzen, welcher gründliche Reinigung gestattet. Sie müssen nach
jedesmaligem Gebrauch abgescheuert und gründlich abgespült werden. Ihr Lederzeug ist ausreichend
zu schmieren.
8 20.
Die zum Impfen und zur Abnahme der Lymphe bestimmten, oder mit der abgeschabten Lymphe
in Berührung kommenden Instrumente dürfen anderen Zwecken nicht dienen, sie müssen ganz aus