Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

482 
c) Militär- und Invaliden-Pensionen, soweit nicht nach den hierüber be— 
stehenden Vorschriften die Abhebung durch den Bezugsberechtigten persön— 
lich zu erfolgen hat; 
d) bei Zahlungen an Kassenärzte und Impfärzte; 
e) bei Krankengeldern und sonstigen auf den Vorschriften über Kranken— 
versicherung oder Unfallversicherung beruhenden Unterstützungen; 
t) bei Zahlungen zur Begleichung von Forderungen, die im Gewerbebetriebe 
des Gläubigers entstanden sind. 
Die portofreie Uebersendung durch die Post darf jedoch nur stattfinden, 
wenn die Zahlung nach einem Orte zu leisten ist, der außerhalb des Orts- 
bestellbezirkes der Aufgabe-Postanstalt liegt. 
Auch sind Zahlungen an Pensionsempfänger, die außerhalb des deutschen 
Reiches wohnen, nicht auf Kosten der Staatskasse portofrei zur Post zu geben. 
Weimar, am 17. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
[/126| II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs ist beschlossen worden, zum 1. November d. J. die Großherzogliche 
Steuerreceptur nebst Steuereinnahme und Bezirkskatasterführung zu Berga an 
der Elster aufzuheben und die Geschäfte 
der Steuerreceptur dem Großherzoglichen Steueramte in Weida, 
der Steuereinnahme der Gemeinde Berga an der Elster 
und 
der Bezirkskatasterführung dem Großherzoglichen Rechnungsamte in Weida 
zu übertragen. 
Weimar, den 21. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.