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[128] IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den nachstehend
abgedruckten Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Apolda bis auf Wider—
ruf zu bestätigen geruht.
Weimar, den 20. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Apolda
12. März 1848
vom ——
8. Mai
Um die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse gemäß den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermöglichen, treten vom 1. Januar 1900 an folgende Bestimmungen
in Kraft:
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Be-
stimmung vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende
besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern
auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig
kenntlich zu machen;
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse
ertheilt, oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts urkundlich nachgewiesen wird.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen,
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vor-
mundschaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Spar-
kasse ganz oder theilweis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse
zurückzugeben und das Konto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.