Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[128] IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den nachstehend 
abgedruckten Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Apolda bis auf Wider— 
ruf zu bestätigen geruht. 
Weimar, den 20. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Nachtrag zu den Statuten der Sparkasse zu Apolda 
12. März 1848 
vom —— 
8. Mai 
  
Um die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse gemäß den Bestimmungen des 
Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermöglichen, treten vom 1. Januar 1900 an folgende Bestimmungen 
in Kraft: 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Be- 
stimmung vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende 
besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern 
auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig 
kenntlich zu machen; 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse 
ertheilt, oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell 
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts urkundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vor- 
mundschaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Spar- 
kasse ganz oder theilweis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse 
zurückzugeben und das Konto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
 
	        
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