Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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89. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Mit dem 
gleichen Tage treten die denselben Gegenstand betreffenden, in einzelnen Ge— 
meinden des Großherzogthums erlassenen Polizeiverordnungen außer Kraft. 
Weimar, den 20. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[130) I. Nachstehend wird der Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar, Preußen 
und Sachsen-Coburg-Gotha wegen Herstellung einer Eisenbahn von Schleusingen 
nach IJlmenau vom 12. März 1898 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Ratifikation des gedachten Staatsvertrags stattgefunden hat. 
Weimar, den 20. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Stants-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
Staagtsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar, Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Schleusingen nach Ilmenau. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Majestät der König 
von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum 
Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Schleusingen nach Il- 
menau zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Carl Slevogt;
	        
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