Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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gerichte Mängel und Pflichtwidrigkeiten, die der Gemeindewaisenrath in dieser 
Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen, auch auf Erfordern über das persönliche Er— 
gehen und Verhalten des Mündels Auskunft zu ertheilen (§ 1850 Abs. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
5. dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen, wenn der Gemeinde- 
waisenrath Kenntniß von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels erlangt 
(§ 1850 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
6. wenn der Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Ge- 
meindewaisenraths verlegt wird, den letzteren von der Verlegung zu benachrichtigen. 
Die Vorschriften unter Nr. 4, 5 und 6 erstrecken sich auch auf Pfleg- 
schaften, die Vorschrift unter Nr. 4 jedoch nur dann, wenn die Pflegschaft die 
Fürsorge für die Person des unter Pflegschaft Stehenden mit umfaßt (8 1915 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
85. 
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte nach § 4 Nr. 3 
insbesondere in den folgenden Fällen Anzeige zu erstatten: 
1. wenn ein in elterlicher Gewalt stehendes Kind durch eine letztwillige 
Verfügung oder durch eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden Vermögen 
erwirbt, der Inhaber der elterlichen Gewalt aber (Vater oder Mutter) den vom 
Erblasser oder Schenkgeber in Bezug auf die Verwaltung des zugewendeten 
Vermögens getroffenen Anordnungen nicht nachkommt (§ 1639 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs); 
2. wenn der Vater an der Ausübung der elterlichen Gewalt verhindert 
ist oder seine elterliche Gewalt ruht oder verwirkt ist, und die elterliche Gewalt 
nicht durch die Mutter ausgeübt wird (8§ 1665, 1676, 1677, 1680, 1684, 
1685, 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
3. wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet 
wird, daß der Inhaber der elterlichen Gewalt das Recht der Sorge für das 
Kind mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsitt- 
lichen Verhaltens schuldig macht (§ 1666 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
4. wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt das Recht des Kindes auf 
Gewährung des Unterhalts verletzt, und für die Zukunft eine erhebliche Ge- 
fährdung des Unterhalts zu besorgen ist (§ 1666 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs);
	        
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