Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

579 
der Zuschlag zu ertheilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder 
die Zustimmung des Anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder 
durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher 
als Gesammtschuldner. 
8 93. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das 
Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu be— 
zeichnen; auch ist im Falle des § 71 der Dritte, welcher die Verpflichtung des 
Erstehers übernommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig 
und im Falle des § 92 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären. 
Ist für den Meistbietenden oder im Falle des § 71 für den zahlungs- 
pflichtig erkllärten Dritten gemäß §79 Abs. 3 eine Bürgschaft gestellt, so ist 
in dem Beschlusse auch der Bürge unter Angabe seiner Schuld für mithaftend 
zu erklären. 
8 94. 
Der Zuschlag ist zu versagen: 
1. wenn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über 
die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen 
verletzt ist; 
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder 
das Gesammtausgebot den Vorschriften des § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 
Abs. 5 zuwider unterblieben ist; 
3. wenn in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 1 die Hypothek oder das 
Recht eines gleich= oder nachstehenden Betheiligten, der dem Gläubiger 
vorgeht, durch das Gesammtergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt 
werden; 
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte 
Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der 
Vorschrift des § 76 Abs. 2 zurückgewiesen ist; 
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfah dasa 
Recht eines Betheiligten entgegensteht; 
90“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.