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der Zuschlag zu ertheilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder
die Zustimmung des Anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder
durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher
als Gesammtschuldner.
8 93.
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das
Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu be—
zeichnen; auch ist im Falle des § 71 der Dritte, welcher die Verpflichtung des
Erstehers übernommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig
und im Falle des § 92 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
Ist für den Meistbietenden oder im Falle des § 71 für den zahlungs-
pflichtig erkllärten Dritten gemäß §79 Abs. 3 eine Bürgschaft gestellt, so ist
in dem Beschlusse auch der Bürge unter Angabe seiner Schuld für mithaftend
zu erklären.
8 94.
Der Zuschlag ist zu versagen:
1. wenn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über
die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen
verletzt ist;
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder
das Gesammtausgebot den Vorschriften des § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 5 zuwider unterblieben ist;
3. wenn in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 1 die Hypothek oder das
Recht eines gleich= oder nachstehenden Betheiligten, der dem Gläubiger
vorgeht, durch das Gesammtergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt
werden;
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte
Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der
Vorschrift des § 76 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfah dasa
Recht eines Betheiligten entgegensteht;
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