Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Person seines Bezirks angehen, und über alle Personen, welche als Vormund, 
Gegenvormund, Mitglied des Familienraths, Pfleger oder Beistand bestellt sind 
oder bestellt werden sollen, auf Erfordern genaue und wahrheitsgetreue Auskunft 
zu ertheilen. 
88. 
Der Gemeindewaisenrath hat ferner die Aufgabe, die in seinem Bezirk 
wohnenden, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Personen von Zeit 
zu Zeit aufzusuchen und beim Vormund oder Pfleger, den etwaigen Pflegeeltern, 
dem Geistlichen, hinsichtlich der Schulpflichtigen auch bei dem Lehrer, Erkun— 
digungen über ihren körperlichen und geistigen Zustand einzuziehen, um auf 
diese Weise in der Lage zu sein, nicht nur etwa vom Vormundschaftsgerichte 
erforderte Auskünfte über das persönliche Ergehen und das Verhalten des 
Mündels oder unter Pflegschaft Stehenden ertheilen, sondern auch Mängel und 
Pflichtwidrigkeiten abstellen, und, soweit nöthig, dem Vormundschaftsgerichte an— 
zeigen zu können. 
Zur Unterstützung bei Erfüllung dieser Aufgabe wird empfohlen, von der 
nach 8 224 des Ausführungsgesetzes gewährten Befugniß, Waisenpflegerinnen 
zu bestellen, in allen Fällen Gebrauch zu machen, in denen geeignete Frauen 
sich zu diesem Amte bereit finden lassen. Die Namen der Waisenpflegerinnen 
sind dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen. 
§ 9. 
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte Nachricht zu 
geben, wenn er Kenntnuiß davon erhält, daß der Aufenthaltsort des Mündels 
oder Pflegebefohlenen in einen andern Waisenrathsbezirk verlegt worden, daß 
ein Vormund, Gegenvormund, Pfleger oder Beistand verstorben ist oder seinen 
bisherigen Wohnsitz verlassen hat, oder daß Verhältnisse eingetreten sind, welche 
die Entlassung eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes 
geboten erscheinen lassen (§ 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
8 10. 
Ist ein Familienrath eingesetzt, so sind die nach den Bestimmungen der 
vorstehenden Paragraphen dem Vormundschaftsgericht zu erstattenden Anzeigen 
an den Vormundschaftsrichter als den Vorsitzenden des Familienraths zu richten 
(§§ 1860, 1872 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
	        
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