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Person seines Bezirks angehen, und über alle Personen, welche als Vormund,
Gegenvormund, Mitglied des Familienraths, Pfleger oder Beistand bestellt sind
oder bestellt werden sollen, auf Erfordern genaue und wahrheitsgetreue Auskunft
zu ertheilen.
88.
Der Gemeindewaisenrath hat ferner die Aufgabe, die in seinem Bezirk
wohnenden, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Personen von Zeit
zu Zeit aufzusuchen und beim Vormund oder Pfleger, den etwaigen Pflegeeltern,
dem Geistlichen, hinsichtlich der Schulpflichtigen auch bei dem Lehrer, Erkun—
digungen über ihren körperlichen und geistigen Zustand einzuziehen, um auf
diese Weise in der Lage zu sein, nicht nur etwa vom Vormundschaftsgerichte
erforderte Auskünfte über das persönliche Ergehen und das Verhalten des
Mündels oder unter Pflegschaft Stehenden ertheilen, sondern auch Mängel und
Pflichtwidrigkeiten abstellen, und, soweit nöthig, dem Vormundschaftsgerichte an—
zeigen zu können.
Zur Unterstützung bei Erfüllung dieser Aufgabe wird empfohlen, von der
nach 8 224 des Ausführungsgesetzes gewährten Befugniß, Waisenpflegerinnen
zu bestellen, in allen Fällen Gebrauch zu machen, in denen geeignete Frauen
sich zu diesem Amte bereit finden lassen. Die Namen der Waisenpflegerinnen
sind dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen.
§ 9.
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte Nachricht zu
geben, wenn er Kenntnuiß davon erhält, daß der Aufenthaltsort des Mündels
oder Pflegebefohlenen in einen andern Waisenrathsbezirk verlegt worden, daß
ein Vormund, Gegenvormund, Pfleger oder Beistand verstorben ist oder seinen
bisherigen Wohnsitz verlassen hat, oder daß Verhältnisse eingetreten sind, welche
die Entlassung eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes
geboten erscheinen lassen (§ 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
8 10.
Ist ein Familienrath eingesetzt, so sind die nach den Bestimmungen der
vorstehenden Paragraphen dem Vormundschaftsgericht zu erstattenden Anzeigen
an den Vormundschaftsrichter als den Vorsitzenden des Familienraths zu richten
(§§ 1860, 1872 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).