Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ein zweites Aktenstück ist über den schriftlichen Verkehr des Gemeinde— 
waisenraths anzulegen. Dieses Aktenstück soll enthalten: 
a) die vom Vormundschaftsgerichte und anderen Behörden oder Privat- 
personen an den Gemeindewaisenrath gerichteten Schriftstücke und 
b) die Entwürfe zu den vom Gemeindewaisenrath an die Vormundschafts- 
gerichte und andere Behörden oder Privatpersonen ausgehenden Berichte 
und Schreiben, soweit solche nicht, was als die Regel anzusehen ist, 
urschriftlich abgesendet worden sind. 
In ein drittes Aktenstück sind die Protokolle über die Vormundschafts- 
sitzungen einzuheften. 
Die Aktenstücke sind mit folgenden Aufschriften zu versehen: 
Akten 
des Gemeindewaisenraths 
  
(Name des Gemeindewaisenrathsbezirks.) 
enthaltend 
die Mittheilungsbogen, 
enthaltend 
den schriftlichen Verkehr, 
enthaltend 
die Protokolle über die Vormundschaftssitzungen. 
Weimar, den 8. November 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Nothe. 
 
	        
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