Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
Nummer 38. Weimar. 9. Dezember 1899. 
  
Inhalt: Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899, Seite 543. 
  
149P#. Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Regelung des Verfahrens, in welchem 
reichs= oder landesgesetzlich eine öffentliche Hinterlegung vorgeschrieben oder zugelassen ist, 
die nachfolgende Hinterlegungsordnung zu erlassen beschlossen. 
Abschnitt J. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Für jeden Amtsgerichtsbezirk wird als Hinterlegungsstelle das Amtsgericht bestimmt. 
Daneben wird auch die Landeskreditkasse als Hinterlegungsstelle eingerichtet; ihre 
Zuständigkeit regelt das Staatsministerium. 
§ 2. 
Für jede Hinterlegungsstelle sind Verwahrräume in senerfester und diebessicherer 
Beschaffenheit herzustellen und in solchem Zustand zu erhalten. 
1899 85
	        
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