Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ist die alsbaldige Ausfertigung des Hinterlegungsscheines nicht angängig, so ist auf 
Verlangen des Betheiligten ein einstweiliger Empfangsschein auszustellen. 
Abschnitt III. 
Verfahren bei der Rückgabe. 
8 19. 
Der Antrag auf Rückgabe der hinterlegten Gegenstände ist schriftlich oder zu Pro— 
tokoll anzubringen. Der Antragsteller hat seine Berechtigung zur Empfangnahme nach— 
zuweisen. Vor der Hinausgabe soll der Hinterlegungsschein zurückgegeben werden. 
8 20. 
Im Gebiete des Deutschen Reiches erfolgt die Rückgabe auf Verlangen des Empfangs- 
berechtigten durch die Post, soweit es die Posteinrichtungen gestatten. 
Kann die Uebersendung mittelst Postanweisung erfolgen, so ist sie auf diesem Wege 
zu bewirken. 
Bei Werthgegenständen über 3000 ./¾ darf die Uebersendung durch die Post nur 
erfolgen, wenn die Erklärung, in welcher der Empfangsberechtigte um die Uebersendung 
nachsucht, öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt ist. 
Die Kosten und die Gefahr der Uebersendung trägt der Berechtigte. 
8 21. 
Hat der Empfangsberechtigte im Auslande seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort, so 
kann auf seinen Antrag die Uebersendung des Betrages an ihn durch die Post geschehen, 
sofern das den Antrag enthaltende Gesuch mindestens der Unterschrift nach beglaubigt ist. 
Ob im Fall der Beglaubigung oder der Aufnahme des Gesuchs durch eine Behörde oder 
Urkundsperson des Auslandes die Legalisation zu erfordern ist, hat die Hinterlegungsstelle 
zu ermessen. 
Wird dem Verlangen entsprochen, so findet § 20 Abs. 2 und 4 Anwendung. 
8 22. 
Erfolgt die Zurückgabe nicht bei der Hinterlegungsstelle selbst, sondern in deren Auf 
trage durch eine andere Behörde, so kann, wenn die Hinterlegungsstelle erst nach Er- 
theilung des Auftrages von einem der Hinausgabe entgegenstehenden Hinderniß Kenntniß 
erlangt, der Staat nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden, weil bei der 
Hinausgabe das Hinderniß nicht berücksichtigt worden ist.
	        
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