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8 4.
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer
Hypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangs-
verwaltung.
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder
neben den übrigen ausgeführt werde.
Auf Grund eines Vollstreckungsbefehls findet die Eintragung einer Hypo-
thek nicht statt. Auf Grund eines andern Schuldtitels darf eine Hypothek nur
für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen
werden; die Vorschriften der §§ 4, 5 der Civilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
8 5.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Vollstreckungsgericht die Unterpfands—
behörde um die Eintragung der Hypothek zu ersuchen. Die für den Beginn
der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen.
Für das Verfahren bei der Unterpfandsbehörde sind die Vorschriften maßgebend,
die in den bisherigen Gesetzen über die Bestellung eines Pfandrechts für eine
bis zur Hilfsvollstreckung ausgeklagte Forderung getroffen sind. Die Ein-
tragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet
werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu ver-
theilen; die Größe der Theile bestimmt der Gläubiger.
86.
Stehen der Eintragung der Hypothek noch Hindernisse entgegen, oder ist
die Forderung nur vorläufig vollstreckbar, so hat an Stelle der Eintragung nur
die Vormerkung im Hypothekenbuche zu geschehen. Die Vorschriften des § 4
Abs. 3 und des § 5 finden entsprechende Anwendung.
87.
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung
oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so ist auf Antrag die
Hypothek im Hypothekenbuche zu löschen.
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