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Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einst—
weilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird, oder wenn die zur Abwendung der
Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
88.
Die Vormerkung einer Hypothek im Hypothekenbuche erfolgt auch zur Voll-
ziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschriften der
§§ 5, 7 finden entsprechende Anwendung.
Bei der Vormerkung ist der nach § 923 der Civilprozeßordnung fest-
gestellte Geldbetrag als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grund-
stück haftet.
Der Antrag auf Vormerkung der Hypothek gilt im Sinne des § 929
Abs. 2, 3 der Civilprozeßordnung als Vollziehung des Arrestbefehls.
§ 9.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind die Vor-
schriften des zweiten und dritten Titels maßgebend.
In Ansehung der Fideikommißgrundstücke und der ehemaligen Lehengrund-
stücke, an welchen noch Lehensfolgerechte bestehen, bleiben die Vorschriften in
§§ 95, 98 bis 102, 104 bis 10é6 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der
Gläubiger vom 7. Mai 1839 in Kraft. Aus den Nutzungen oder dem Er-
löse sind hinter den in § 17 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüchen die in § 97
Nr. 5 bis 8 und in § 103 des bezeichneten Gesetzes aufgeführten Rechte zu
befriedigen. Die dort für Hypotheken getroffenen Vorschriften finden auf andere
an dem Grundstück bestehende Rechte entsprechende Anwendung.
10.
Ist das Grundstück, in welches die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, dem
Schuldner noch nicht gerichtlich übereignet und zugeschrieben, so ist der Gläu-
biger, sofern die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der vorherigen Ueber-
eignung und Zuschreibung des Grundstücks auf den Schuldner abhängt, auf
Grund des vollstreckbaren Titels, kraft dessen er die Zwangsvollstreckung in das