Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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128. 
Die Ausführung des Theilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags 
ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 71 der für zahlungs- 
pflichtig erklärte Dritte sowie in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 der Meist- 
bietende die Aussetzung beantragt. 
8 129. 
Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungs— 
plan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. 
Die Auszahlung an einem im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist 
von Amtswegen anzuordnen. Die Auszahlung erfolgt in der Art, daß dem 
Berechtigten der zugetheilte Betrag auf seine Gefahr und Kosten durch die Post 
zugesandt wird. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für 
den Berechtigten zu hinterlegen. 
Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine An- 
weisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden. 
8 130. 
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan dadurch 
auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten über— 
tragen wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung des Gerichts. Das 
Gleiche gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind. Ist für den Er— 
steher Bürgschaft gestellt, so ist die Forderung gegen den Bürgen auf die 
Berechtigten mitzuübertragen. 
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. 
Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn vor 
dem Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den 
Verzicht auf die Rechte aus der Uebertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung 
beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder 
das Verfahren nach § 40 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im 
Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie dem- 
jenigen mittheilen, auf welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht. 
§ 131. 
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch 
den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, 
wenn der Anspruch wegfällt.
	        
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