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128.
Die Ausführung des Theilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags
ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 71 der für zahlungs-
pflichtig erklärte Dritte sowie in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 der Meist-
bietende die Aussetzung beantragt.
8 129.
Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungs—
plan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt.
Die Auszahlung an einem im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist
von Amtswegen anzuordnen. Die Auszahlung erfolgt in der Art, daß dem
Berechtigten der zugetheilte Betrag auf seine Gefahr und Kosten durch die Post
zugesandt wird. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für
den Berechtigten zu hinterlegen.
Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine An-
weisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden.
8 130.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan dadurch
auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten über—
tragen wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung des Gerichts. Das
Gleiche gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind. Ist für den Er—
steher Bürgschaft gestellt, so ist die Forderung gegen den Bürgen auf die
Berechtigten mitzuübertragen.
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke.
Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn vor
dem Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den
Verzicht auf die Rechte aus der Uebertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung
beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder
das Verfahren nach § 40 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im
Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie dem-
jenigen mittheilen, auf welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht.
§ 131.
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch
den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll,
wenn der Anspruch wegfällt.