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OQuittungskarten-Formular B.
Versicherungsanstal::t: í ,, í , ,, í í , í í . #
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke E.
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich 6#.4“
aufhält, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkten
Anstalt zu versehen.)
Ausgabestelle ............................·................
(ListederQuittungskartenBNr.»·»............. L
Ausgestellt am ten — —
(Verwenbbar) für die Zeit seit dem. ken. — 6
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum
Umtausch vorzulegen.
QDuittungskarte Nr. ftrr
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname)
· t
bei Ausstelung) Wohno0t.
dieser Karte Berufsstellinng
geboren au. en im Jahre
Kreis
zu Amt................·...................·..................................·.-.........
P Zur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe
bis zu 20 Mark nur diese grauen Guittungskarten verwendet werden
Invalidenversicherungsgesetz.
§ 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschästigung ihren Hauptberuf bildet. ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer,
sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als zwei-
tausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt;
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit
nicht durch Beschluß des Bundesraths (§ 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt
worden ist;
3. Personen, welche auf Grund des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht
unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 46 zu
erneuern.
) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Qulttungskarten B führt.
*) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind 146).