Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

  
  
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OQuittungskarten-Formular B. 
  
  
  
  
  
  
  
Versicherungsanstal::t: í ,, í , ,, í í , í í . # 
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke E. 
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich 6#.4“ 
aufhält, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkten 
Anstalt zu versehen.) 
Ausgabestelle ............................·................ 
(ListederQuittungskartenBNr.»·»............. L 
Ausgestellt am ten — — 
  
  
  
(Verwenbbar) für die Zeit seit dem. ken. — 6 
Zur Vermeidung der Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum 
Umtausch vorzulegen. 
QDuittungskarte Nr. ftrr 
  
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname) 
  
  
  
  
  
· t 
bei Ausstelung) Wohno0t. 
dieser Karte Berufsstellinng 
geboren au. en im Jahre 
Kreis 
zu Amt................·...................·..................................·.-......... 
  
  
  
  
  
  
P Zur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fortsetzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe 
bis zu 20 Mark nur diese grauen Guittungskarten verwendet werden 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
§ 14 Abs. 1. Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Versicherung einzutreten, solange 
sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren 
dienstliche Beschästigung ihren Hauptberuf bildet. ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, 
sämmtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als zwei- 
tausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgt; 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei 
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit 
nicht durch Beschluß des Bundesraths (§ 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist; 
3. Personen, welche auf Grund des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Versicherungspflicht nicht 
unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung 
begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 46 zu 
erneuern. 
  
  
  
) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Qulttungskarten B führt. 
*) Auf Antrag auszufüllen, sofern in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sind 146). 
  
  
 
	        
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