Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Für 
de Woche kommt nur ein Beitrag in Anrechnung. Die Marken sind, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe einzukleben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Bei freiwilliger Versicherung sind Marken derienigen Bersicherungsanstalt zu ver- 
wenden, in deren Bezirke die Versicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Be- 
schäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohn- 
klasse frei (§ 145). 
2. ersicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf denselben der Ent- 
werthungstag in Ziffern, 5. B. 15. 3. 01, angegeben wird. Marken für Zeitabschnitte 
dvon mehr als einer Woche müssen immer entwerthet werden. 
3. Bei der Selbstversicherungy und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechthaltung der 
Anwartschaft während der zwei Jahre nach dem Tage der Ausstellung dieser Quittungs- 
karte mindestens für 40 Beitragswochen Beiträge durch Einkleben von Marken ent- 
richtet werden (§ 460. 
Freiwillige Beiträge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie 
nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere Dauer der 
Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden (8 146). 
  
  
Aufrechnung. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der Wochen, für welche in Lohnklasse lI. mUmE/LHIIVIV 
  
Beiträge entrichtet sind 
  
  
  
  
  
  
  
  
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