Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Regierungs-Zlatt 
  
  
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 41. 6 Weimar. .106. Dezember 1899. 
  
  
  
Inhalt: Gesetz über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, vom 8. Dezember 1899, Seite 629. 
  
(155. Gesetz über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege, vom 8. Dezember 1899. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung des getrenen Landtags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
In allen Verwaltungssachen, einschließlich der Dienstuntersuchungen und 
der streitigen Verwaltungssachen, werden die von den Verwaltungsbehörden inner- 
halb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassenen Entscheidungen und Verfügungen 
im Verwaltungswege vollstreckt. 
Soweit für die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten die Zuständig- 
keit von Verwaltungsbehörden begründet ist, findet aus den von der zuständigen 
Behörde erlassenen Entscheidungen, sowie aus den Vergleichen, welche zur Bei- 
1899 97
	        
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