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1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits anderweit gepfändet sei.
Die Aufforderung kann in die Pfändungsverfügung oder in die Zustellungs—
urkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet für den aus der Nicht—
erfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung der Pfändungs—
verfügung an den Zustellungsbeamten erfolgen. In diesem Falle sind die Er—
klärungen in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben.
864.
Wird die Forderung eingeklagt, so ist dem Schuldner gerichtlich der Streit zu
verkünden, sofern nicht eine Zustelluug im Ausland oder eine öffentliche Zustellung
erforderlich wird.
865.
Derjenige, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen, haftet, wenn er die
Beitreibung verzögert, dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Er kann auf die durch Pfändung und Ueberweisung zur Einziehung erworbenen
Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch
eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Dritt—
schuldner zuzustellen.
866.
Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und die nach
§ 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen
Forderung zu entrichtende Geldrente;
2. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst
auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit
der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seinen
Ehegatten und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf;
3. die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschafts-
kassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen;
4. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
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