Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1895 über den Beistand bei 
Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen bleiben vorbehalten. 
8 86. 
Insoweit eine Behörde als ersuchte Behörde eine Vollstreckung ausführt, sind 
für das Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend. Die ersuchte Behörde 
tritt an die Stelle der Vollstreckungsbehörde. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
887. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf alle zur Zeit 
seines Inkrafttretens anhängigen Zwangsvollstreckungen. 
Das Gesetz vom 8. Mai 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden und das Gesetz vom 13. Mai 1879, die 
Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, mit Nachtrag vom 
18. Dezember 1880 sowie das Gesetz vom 9. Juni 1886, die Gewährung der Rechts- 
hilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei Zwangsvollstreckungen in Ver- 
waltungsangelegenheiten betreffend, sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 8. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. v. Wurmb. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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