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Feststellung des Erbrechts
des Fiskus.
Erbauseinandersetzungs-
verfahren und andere
Auseinandersetzungen.
8 84.
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und über die
Schuldbücher der Bundesstaaten von einem Rechtsnachfolger von Todeswegen
beizubringende Bescheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu
verfügen berechtigt sind, sowie für die in den 88 37, 38 der Grundbuch—
ordnung (§ 119 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
vorgesehenen Zeugnisse werden drei Zehntheile der in § 82 bestimmten Gebühr
erhoben. Der Gebührenberechnung wird der Betrag der Forderung bezüglich
der Betrag der Hypothek, Grundschuld oder Neutenschuld zu Grunde gelegt.
Die Ausstellung der in den §8 37, 88 der Grundbuchordnung vorge-
sehenen Zeugnisse erfolgt gebührenfrei, wenn die Theilung vom Gerichte beur-
kundet oder bestätigt ist.
8 86.
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der
an seiner Stelle als gesetzlicher Erbe berufenen Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechts wird, falls ein anderer Erbe ermittelt wird,
von diesem die in § 82 für die Ertheilung eines Erbscheins bestimmte Gebühr
erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein ertheilt, so ist
hierfür einc besondere Gebühr nicht zu erheben.
8 86.
In dem Verfahren zur Vermittelung der Auseinandersetzung unter
Miterben wird das Dreifache und, wenn das eingeleitete Verfahren in anderer
Weise als durch die Bestätigung der Auseinandersetzung oder durch die Beur—
kundung der vertragsmäßigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das
Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Die Gebühren für die Anordnung einer Pflegschaft nach 8 88 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für
die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, für die Anordnung einer
Schätzung oder Versteigerung, sowie für die Vornahme einer Verloosung
oder Ausloosung werden neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders
erhoben. Wird zum Zwecke der Auseinandersetzung vor dem Nachlaßgerichte
mit einem Dritten ein Vertrag geschlossen, so wird für die Beurkundung des
Vertrags von dem Dritten die Hälfte der nach den Vorschriften des zweiten
Abschnitts zu berechnenden Gebühr erhoben.
Für die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaß-
masse werden neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besondere Gebühren
nicht angesetzt. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf diese Ver-
handlungen, so wird das Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr
erhoben.