Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Verjährung der nach § 102 gestundeten Kosten beginnt erst mit 
dem Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder 
Beistandschaft beendigt worden ist. 
Einsetzung eines Familien- § 104. 
raths. Für die bei der Einsetzung eines Familienraths dem Vormundschafts- 
gerichte obliegende Thätigkeit werden zwei Zehntheile der in § 94 bestimmten 
Gebühr erhoben. 
Im Uebrigen kommen für die Thätigkeit des Familienraths die in diesem 
Abschnitt für die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts bestimmten Ge- 
bühren in Ansatz. 
Die Vorschriften der §§ 102, 103 finden Anwendung. 
Abgabe der Vormundschaft § 105. 
an ein anderes Gericht. Der Beendigung der Vormundschaft ist es im Sinne dieses Abschnitts 
gleichzuachten, wenn die Vormundschaft an eine andere Behörde abgegeben 
wird, die außerhalb des Großherzogthums ihren Sitz hat. 
Sechster Abschnitt. 
Personenstand. 
Erklärungen über den 8 106. 
Familiennamen. Für die Entgegennahme oder Aufnahme der in dem 8 1577 Abs. 2,3 
und dem § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über 
den Familiennamen (8§ 192, 193 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch) durch das Amtsgericht und für das daran sich anschließende Ver- 
fahren wird ein Zehntheil der in dem § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes 
bestimmten Gebühr erhoben. 
Aufsichtsführung über die 8 107. 
Standesbeamten. Drei Zehntheile der in dem § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be— 
stimmten Gebühr werden erhoben für die Entscheidung des Amtsgerichts, 
durch welche der Antrag eines Betheiligten, den Standesbeamten nach § 11 
Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes vom 
6. Februar 1875 zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, zurückgewiesen 
wird. Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Entscheidungen des Amtsgerichts, 
durch welche der Antrag eines Betheiligten auf Berichtigung einer Eintragung 
in dem Standesamtsregister (§ 66 Abs. 2 Satz 2 des angezogenen Gesetzes) 
abgelehnt oder der Antrag eines Betheiligten auf Abänderung einer Ver- 
fügung des Standesbeamten, die gemäß § 68 Abs. 3 des angezogenen Gesetzes 
Geldstrafen androht oder ausspricht, zurückgewiesen wird.
	        
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