Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Gebührenberechnung in 
besonderen Fällen. 
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zuerst die Uebereignung bestätigt. Bei den anderen Amtsgerichten werden 
nur die Auslagen berechnet. 
Grundstücke, die außerhalb des Gebietes des Großherzogthums liegen, 
bleiben bei Anwendung der Vorschriften in Abs. 2 außer Betracht. 
1193. 
Erfolgt die Uebereignung auf Grund eines im Zwangsversteigerungs- 
verfahren ertheilten Zuschlags, so ist der Berechnung der Uebereignungsgebühr 
das Gebot zu Grunde zu legen, für welches der Zuschlag ertheilt ist, unter 
Hinzurechnung des Werthes der nicht erlöschenden Rechte. Ist das erzielte 
Gebot unverhältnißmäßig niedrig, so hat das Gericht einen angemessenen 
Betrag zu bestimmen, der der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist. 
Der Betrag darf die in den Versteigerungsbedingungen angegebene Würde- 
rungssumme nicht übersteigen. Vor der Entscheidung ist der Kostenschuldner 
zu hören. 
8 114. 
Erwerben Mehrere gemeinschaftlich zu gesammter Hand das Eigenthum 
an einem Grundstücke, welches bisher im Alleineigenthume des Einen der 
Gemeinschafter stand, so ist die in 8 109 bestimmte Gebühr von dem an— 
theiligen Betrage in Ansatz zu bringen, der von dem Werthe oder dem Kauf— 
preise des ganzen Grundstücks nach Verhältniß der Antheilsberechtigung der 
Gemeinschafter auf die neu eingetretenen Eigenthümer entfällt. 
Treten während der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu dem Vermögen 
einer Gemeinschaft zu gesammter Hand Aenderungen in der Person der Ge— 
meinschafter ein, so kommt die in 8 109 bestimmte Gebühr von dem antheiligen 
Betrage in Ansatz, der von dem Werthe oder dem Kaufpreise des ganzen 
Grundstücks nach Verhältniß der Antheilsberechtigung der Gemeinschafter auf 
den ausgeschiedenen Gemeinschafter entfällt. 
Wird das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter oder einem 
seiner Erben, der zu ihm in dem in § 110 Nr. I bezeichneten Verhältnisse 
steht, zu Alleineigenthum überlassen, so bleibt bei der Berechnung der in 
§ 109 bestimmten Gebühr von dem Werthe oder dem Kaufpreis des Grund- 
stücks der Theilbetrag außer Ansatz, der nach Verhältniß der Antheilsberech- 
tigung der Gemeinschafter auf den nunmehrigen Alleineigenthümer entfällt. 
Das Gleiche gilt, wenn das Alleineigenthum kraft Gesetzes einem der bis- 
herigen Gemeinschafter zufällt. 
Geht ein an einem Grundstück bestehendes Miteigenthum nach Bruch- 
theilen in ein gemeinschaftliches Eigenthum zu gesammter Hand über, so 
kommen dafür Gebühren nach § 123, im umgekehrten Falle Gebühren nach 
§ 126 in Ansatz.
	        
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